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Dr. Oliver Gründel verläßt die AGKAMED

Dr. Oliver Gründel wird zum 31.07.2021, nach 18 Jahren, aus persönlichen Gründen die AGKAMED GmbH verlassen. Carsten Dürr übernimmt bis auf Weiteres die Allein-Geschäftsführung der AGKAMED GmbH. Darauf haben sich die Geschäftsführung der AGKAMED und der Aufsichtsrat der AGKAMED während der Aufsichtsratsitzung letzte Woche einvernehmlich geeinigt.

Adam Pawelek
projectontime.de

Wann kippen die Finanzierungsmodell der Einkaufsgemeinschaften

Wann kippen die Finanzierungsmodelle der Einkaufsgemeinschaften?

Als Ende der 1980er / Anfang der 1990er Jahre die ersten Einkaufsgemeinschaften für Krankenhäuser entstanden sind, war der gemeinsame Einkauf durch Krankenhäuser ein Novum. Im Vordergrund stand die Gemeinschaft und die Idee, gemeinsam durch bessere Einkaufskonditionen, zu sparen. Die “Mitglieder” der einzelnen Einkaufsgemeinschaften waren meistens nicht nur Kunden, sondern Miteigentümer der Gesellschaften. Die Gemeinschaften finanzierten sich über Rückvergütungen (Boni) der Industrie und konnten so die Geschäftsführungen der Kliniken überzeugen: unsere Leistungen “kosten nichts”, bringen aber bessere Einkaufskonditionen.Weiterlesen

Könnten Boni an Einkaufsgemeinschaften rechtswidrig sein?

Fast alle Kliniken in Deutschland sind an eine Einkaufsgemeinschaft angeschlossen. Diese fordern von den Lieferanten neben üblichen Preiskonditionen diverse Boni. Bereits im Januar 2018 hat das BGH jedoch die Unzulässigkeit von Rabatten ohne Gegenleistung festgestellt. Aktuell droht dem französischen Handelsriesen Leclerc eine Millionenstrafe wg. angeblich unfairer Konditionenverhandlungen. Läßt sich die Situation auf den Klinikeinkauf übertragen?

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Kliniken halten an langfristigen Verträgen mit Einkaufsgemeinschaften fest

Spätestens seit der Entscheidung der 1.Vergabekammer des Bundes vom 11. Mai 2016 ist eindeutig geklärt, dass ein Vertrag zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus und einem „Einkaufsdienstleister“ einen öffentlich ausgeschrieben werden muss.

Da es sich dabei um eine Rahmenvereinbarung handelt, ist die maximale Vertragsdauer von vier (VgV) beziehungsweise sechs (UVgO) Jahren zu beachten und bei einer längeren Vertragslaufzeit auf eine Beendigung und Neuausschreibung hinzuwirken.
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