Die Entwicklung bis zur Covidkrise – Schwerpunkt Krankenhausfinanzierung – Gastbeitrag von Philipp Blank

„Die Evolution des Medizinmanns“, unter diesem Titel stellt Joachim Müller-Jung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung schon im Jahr 2013 fest, dass ein seit
Jahrzehnten von Reform zu Reform hechelndes Gesundheitssystem das Ansehen der deutschen Krankenhäuser verdirbt. Es ist zu beklagen, dass ökonomische Anreize die
Heilkunst zu korrumpieren vermögen und öffentlich mehr über Hygienemängel und Ärztepfusch geredet wird als über die Wohltaten, die wir aus den Fortschritten der
Medizinwissenschaft gewinnen.
Doch wie kommt es zu dieser Einschätzung?

In seinem Gastbeitrag fast Philipp Blank die aktuelle Situation der Krankenhausfinanzierung treffend zusammen, quasi als Aufschlag für die anstehende Diskussion.
Sein Gastbeitrag ist keine wissenschaftliche Arbeit, sondern ein subjektiver Blogbeitrag, der jedoch den Nagel voll auf den Kopf trifft.

Der komplette Beitrag kann als PDF heruntergeladen werden unter: Gastbeitrag Femak Forum

Viel Spaß beim Lesen!

Adam Pawelek
projectontime.de

Könnten Boni an Einkaufsgemeinschaften rechtswidrig sein?

Fast alle Kliniken in Deutschland sind an eine Einkaufsgemeinschaft angeschlossen. Diese fordern von den Lieferanten neben üblichen Preiskonditionen diverse Boni. Bereits im Januar 2018 hat das BGH jedoch die Unzulässigkeit von Rabatten ohne Gegenleistung festgestellt. Aktuell droht dem französischen Handelsriesen Leclerc eine Millionenstrafe wg. angeblich unfairer Konditionenverhandlungen. Läßt sich die Situation auf den Klinikeinkauf übertragen?

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Kliniken halten an langfristigen Verträgen mit Einkaufsgemeinschaften fest

Spätestens seit der Entscheidung der 1.Vergabekammer des Bundes vom 11. Mai 2016 ist eindeutig geklärt, dass ein Vertrag zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus und einem „Einkaufsdienstleister“ einen öffentlich ausgeschrieben werden muss.

Da es sich dabei um eine Rahmenvereinbarung handelt, ist die maximale Vertragsdauer von vier (VgV) beziehungsweise sechs (UVgO) Jahren zu beachten und bei einer längeren Vertragslaufzeit auf eine Beendigung und Neuausschreibung hinzuwirken.
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