Kliniken halten an langfristigen Verträgen mit Einkaufsgemeinschaften fest

Spätestens seit der Entscheidung der 1.Vergabekammer des Bundes vom 11. Mai 2016 ist eindeutig geklärt, dass ein Vertrag zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus und einem „Einkaufsdienstleister“ einen öffentlich ausgeschrieben werden muss.

Da es sich dabei um eine Rahmenvereinbarung handelt, ist die maximale Vertragsdauer von vier (VgV) beziehungsweise sechs (UVgO) Jahren zu beachten und bei einer längeren Vertragslaufzeit auf eine Beendigung und Neuausschreibung hinzuwirken.

Das „Festhalten“ an den langjährigen Verträgen mit einer Einkaufsgemeinschaft ohne regelmäßige Neuausschreibung ist nicht nur vergaberechtswidrig sondern kann den Vorwurf des „fehlenden wirtschaftlichen Handelns“ durch den Geschäftsführer begründen. Im aktuellen Fachartikel “Einkaufsgemeinschaften – Vergaberechtliche Fallstricke” in der f&w 5|2019 gehen die Autoren Adam Pawelek (Project on time) und RA Arnd Bühner (Bühner & Partner Rechtsanwälte mbB) dieses brisante Thema systematisch an und betrachten die wichtigsten vergaberechtlichen Fallstricke.

Mehr unter: https://www.bibliomedmanager.de/zeitschriften/fw/heftarchiv/ausgabe/artikel/fw-5-2019-mdk/38044-vergaberechtliche-fallstricke/


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