Könnten Boni an Einkaufsgemeinschaften rechtswidrig sein?

Fast alle Kliniken in Deutschland sind an eine Einkaufsgemeinschaft angeschlossen. Diese fordern von den Lieferanten neben üblichen Preiskonditionen diverse Boni. Bereits im Januar 2018 hat das BGH jedoch die Unzulässigkeit von Rabatten ohne Gegenleistung festgestellt. Aktuell droht dem französischen Handelsriesen Leclerc eine Millionenstrafe wg. angeblich unfairer Konditionenverhandlungen. Läßt sich die Situation auf den Klinikeinkauf übertragen?

Ein Blick über den Tellerrand hinaus läßt Böses ahnen. Die Strukturen im Lebensmittelhandel sind in der Beschaffung dem Klinikeinkauf sehr ähnlich. Wie in der Lebensmittelbranche gibt es nur sehr wenige Einkaufsgemeinschaften für Krankenhäuser und diese konzentrieren fast alle Kliniken ist Deutschland.

Der Fall: Das BGH hatte zunächst zu untersuchen, ob die EDEKA nach Übernahme von PLUS die “Gleichschaltung” der Konditionen von den Lieferanten verlangen darf, inbesondere die Gewährung von sog. Bestpreisen aus den bisherigen zwei Verträgen (“Rosinenpicken”). Daneben sollten die Forderungen der EDEKA nach einer „Anpassung der Zahlungsziele“ und die Zulässigkeit einer „Partnerschaftsvergütung“ geprüft werden.

Alle drei Forderungen wurden vom BGH als unzulässig erklärt. [1]

Nicht leistungsgerecht sollen laut BGH Vorteile sein, die weder durch die Menge der abgenommenen Waren oder Leistungen noch durch übernommene Funktionen, Serviceleistungen oder andere betriebswirtschaftlich kalkulierbare Gegenleistungen des Nachfragers begründet sind. [2] Hierzu könnten u.U. auch die sog. Grundboni oder pauschalen Aufwandsentschädigungen gehören.

Laut BGH käme es im Wesentlichen auf ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung an.

Nun vergleicht man die Leistungen einer Einkaufsgemeinschaft für die Lieferanten (z.B. Listung, Übertragung von Preisdaten) und die Höhe der zu zahlenden Grundboni, so stellt sich tatsächlich oftmals die Frage, ob hier die vom BGH geforderte “Austauschgerechtigkeit” herrscht.

“Der BGH verhilft dem Anzapfverbot mit diesem Urteil zu neuer Bedeutung. Dies gilt nicht lediglich im Bereich des Konsumgüterhandels, sondern in all den Branchen, in denen es wenige große Handelsketten gibt, die über erhebliche Marktbedeutung verfügen.” – so 

Der aktuelle Fall aus Frankreich zeigt die Dimensionen des Problems. Das französiche Wirtschaftsministerium hat vor einigen Tagen beim Pariser Handelsgericht ein Bußgeld von 117,3 Mio. EUR gegen Leclerc, als Nutzniesser der Vereinbarung zwischen “seiner” Einkaufsgemeinschaft Eurelec und dem Hersteller, beantragt. [4] Die Gerichtsentscheidung steht noch aus.

Für den Klinikeinkauf stellen sich daher folgende Fragen:

1. Ist die Forderung zur Zahlung von Grund-/Basisvergütungen an die Einkaufsgemeinschaften grundsätzlich zulässig? Und wenn ja, welche Höhe der Grundboni/ Aufwandentschädigungen ist im Hinblick auf die “Gegenleistung” der Einkaufsgemeinschaft gegenüber dem Hersteller angemessen?

2. Ist die Forderung der Gleichschaltung der Konditionen bei Kooperationen oder Fusionen der Einkaufsgemeinschaften (“Rosinenpicken”) wettbewerbsrechtlich zulässig?

3. Wer hätte im vergleichbaren Fall zu “Leclerc” die Strafe zu bezahlen: die Einkaufsgemeinschaft oder die Kliniken?

Spannende Fragen, die einige Einkaufsgemeinschaften sicherlich wieder als “Stimmungsmache” bewerten werden. Ob sich die Kliniken als potentielle Leidtragende damit zufrieden geben sollten, ist eine andere Frage.

Ihr
Adam Pawelek
projectontime.de

Quellen:
[1] https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2018/29_01_2017_Edeka_Hochzeitsrabatte.html
[2] https://www.brp.de/blog/bgh-zur-unzulaessigkeit-von-hochzeitsrabatten/
[3] ebenda
[4] “E. Leclerc droht Rekordstrafe wegen Eurelec” in: Lebensmittelzeitung Nr. 30 vom 26.07.2019

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