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Vereinfachte Vergabe bei Beschaffungen für Kliniken (Update)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in einem Rundschreiben vom 19.3.2020 die Regelungen der dringlichen Vergabeverfahren in Folge der Corona-Pandemie wesentlich vereinfacht.

Der Krisenstab der Bundesregierung hat bereits am 10.03.2020 die Dringlichkeit der Beschaffung von intensivmedizinischen Kapazitäten festgestellt. Dies erleichtert öffentlichen Kliniken die Beschaffung durch Vereinfachung der Vergabe.

Demnach dürfen im Ober- und im Unterschwellenbereich Leistungen nach  § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV bzw. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO als dringliche Vergaben beauftragt werden, wenn sie der Eindämmung und kurzfristiger Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen.

Hierzu gehören Heil- und Hilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher) sowie medizinische Geräte (z.B. Beatmungsgeräte, Monitoring, C-Bögen) sowie für in diesen Krisenzeiten notwendige IT-Leistungen, z.B. Laptops, Videokonferenztechnik, IT-Leitungskapazitäten etc.

Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein [2]

Bei einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird keine öffentliche Bekanntmachung durchgeführt, sondern die in Frage kommenden Unternehmen im Vorfeld ausgewählt und diese dann direkt zur Abgabe von Angeboten aufgerufen. Es sollten möglichst drei Angebote eingeholt werden. Es ist aber auch audrücklich zugelassen, nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Die Verhandlungen sind zugelassen.

Auf die Einhaltung der sonstigen vergaberechtlichen Grundsätze muss ebenfalls geachtet werden.

Adam Pawelek
projectontime.de

[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2020/1-quartal/krisenstab-bmg-bmi-sitzung-5.html
[2] § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV
[3] Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020

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