Könnten Boni an Einkaufsgemeinschaften rechtswidrig sein?

Fast alle Kliniken in Deutschland sind an eine Einkaufsgemeinschaft angeschlossen. Diese fordern von den Lieferanten neben üblichen Preiskonditionen diverse Boni. Bereits im Januar 2018 hat das BGH jedoch die Unzulässigkeit von Rabatten ohne Gegenleistung festgestellt. Aktuell droht dem französischen Handelsriesen Leclerc eine Millionenstrafe wg. angeblich unfairer Konditionenverhandlungen. Läßt sich die Situation auf den Klinikeinkauf übertragen?

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Kliniken halten an langfristigen Verträgen mit Einkaufsgemeinschaften fest

Spätestens seit der Entscheidung der 1.Vergabekammer des Bundes vom 11. Mai 2016 ist eindeutig geklärt, dass ein Vertrag zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus und einem „Einkaufsdienstleister“ einen öffentlich ausgeschrieben werden muss.

Da es sich dabei um eine Rahmenvereinbarung handelt, ist die maximale Vertragsdauer von vier (VgV) beziehungsweise sechs (UVgO) Jahren zu beachten und bei einer längeren Vertragslaufzeit auf eine Beendigung und Neuausschreibung hinzuwirken.
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Neues Problem für Einkaufsgemeinschaften: EuGH regelt Rahmenvereinbarungen

Die Einkaufsgemeinschaften schliessen bekannterweise Rahmenverträge mit der Industrie ab, die als Basis für die Beschaffugen der Kliniken gelten. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 19.12.2018 – C-216/17 – “Antitrust und Coopservice” – werden wichtige Einschränkungen für Einkaufsgemeinschaften festgelegt.

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