Kliniken halten an langfristigen Verträgen mit Einkaufsgemeinschaften fest

Spätestens seit der Entscheidung der 1.Vergabekammer des Bundes vom 11. Mai 2016 ist eindeutig geklärt, dass ein Vertrag zwischen einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus und einem „Einkaufsdienstleister“ einen öffentlich ausgeschrieben werden muss.

Da es sich dabei um eine Rahmenvereinbarung handelt, ist die maximale Vertragsdauer von vier (VgV) beziehungsweise sechs (UVgO) Jahren zu beachten und bei einer längeren Vertragslaufzeit auf eine Beendigung und Neuausschreibung hinzuwirken.
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