Wer manipuliert, fliegt raus!

Die Versuche der Anbieter, laufende öffentliche Vergabeverfahren zu eigenen Gunsten zu beeinflussen, nehmen in der letzten Zeit zu. Dies zeugt nicht nur von starkem Wettbewerb sondern führt direkt in die Compliance-Falle.

Für die Hersteller von hochwertiger Medizintechnik ist der starke Wettbewerb und fallende Preise ein zunehmendes Problem. Die Vergabeverfahren sind sehr aufwändig und zeitintensiv. Daher kommt es immer öfter zu Situationen, in denen Anbieter während laufender Vergabeverfahren die Anwender direkt kontaktieren und auf vermeintliche Planungsfehler etc. hinweisen, ohne dabei die Vergabestelle auf dem vorgeschriebenen Weg zu informieren. Sie hoffen offensichtlich, dadurch indirekt – über die Mediziner – Einfluss auf das laufende Verfahren nehmen zu können und letztendlich so den Auftrag zu bekommen.

Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht nur im Hinblick auf einen korrekten Wettbewerb problematisch, sondern kann zum Ausschluss dieses Unternehmens vom Vergabeverfahren und strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.

Nach § 124 Abs. 1 Pkt. 9 GWB gilt:
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen [9]

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Wird dem Anwender im Gegenzug eine Gegenleistung, wie z.B. Vortragstätigkeiten o.ä. angeboten, so wäre sogar der Vorwurf der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) zu prüfen.

Nach Bestechungsskandalen vor einigen Jahren und der daraus resultierenden Einführung von Compliance-Regelungen, merkt man in der letzten Zeit einen  “entspannten” Umgang mit dem Thema, insbesondere bei einigen Mitarbeitern der Großkonzerne. Die ist jedoch trügerisch.

Um solche Situationen möglichst schnell zu entschärfen und selbst in den Verdacht der Manipulation nicht zu geraten, sollten die Einkaufsabteilungen der Kliniken bzw. die Vergabestellen beim ersten Verdacht die Compliance-Stellen der betroffenen Anbieter einschalten und ggf. die Anbieter vom Vergabeverfahren ausschließen.

Die Anbieter sollten bedenken, dass solche Manipulationsversuche auch ohne Ahndung im Vergabeverfahren durchaus registriert werden und als Hinweis auf unfaire Praktiken des Anbieters gewertet werden. Dies ist für die zukünftigen Partnerschaften zwischen Kliniken und Industrie ein wichtiger Indikator.

Adam Pawelek
projectontime.de

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