KHVVG-Förderung: Warum die Auftragsvergaben noch komplexer werden als bei KHZG

Der Bundesrat hat in seiner 1052. Sitzung am 21. März 2025 die Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich (Krankenhaustransformationsfond-Verordnung – KHTFV) beschlossen.

Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) soll der Ausgestaltung des mit dem KHVVG eingeführten Transformationsfonds zur Förderung strukturverbessernder Vorhaben in der Krankenhausversorgung dienen.
Die Vergabe von Aufträgen wird aber teilweise noch komplexer als bei den KHZG-Ausschreibungen.

(Wieder) Keine generellen Regelungen für die Auftragsvergabe

Die Regelungen der KHVVG-Förderung sehen vor, dass die aus dem Transformationsfonds ausgezahlten Fördermittel von den Ländern als Haushaltseinnahmen zu vereinnahmen sind, die Länder für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ausgezahlten Fördermittel Sorge tragen und die Fördermittel nach dem jeweiligen Landeshaushaltsrecht zu bewirtschaften sind. Die Länder haben eigenverantwortlich zu prüfen, welche Pflichten sich aus dem Landeshaushaltsrecht ergeben. Aus den Verwaltungsvorschriften zu den Landeshaushaltsordnungen ergibt sich zum Beispiel regelmäßig, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil der Förderbescheide zu machen sind. [1]

Da die ANBest-P von jedem Bundesland selbst bestimmt werden, ersteht – ähnlich wie bei der KHZG-Förderung – ein Flickenteppich von unterschiedlichen vergaberechtlichen Anforderungen.

Erfahrungen aus KHZG-Vergabeverfahren nur teilweise übertragbar

Die Erfahrungen aus dem KHZG-Vergabeverfahren sind jedoch nur teilweise übertragbar. Bei den KHZG-Projekten lag der Schwerpunkt der Beschaffungen im Bereich der Informationstechnologie (IT). Bei der Beschaffung von IT-Hard- und Software waren die Regelungen der GWB/VgV (oberschwellig) bzw. der UVgO (unterschwellig) anwendbar. Bei der KHVVG-Förderung werden auch Baumaßnahmen gefördert. Die ANBest-P schreiben bei Baumaßnahmen meist die verpflichtende Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Regelungen der VOB sind teilweise anders als die, die von den IT-Ausschreibungen bereits bekannt sind.

Private und frei-gemeinnützige Krankenhäuser als öffentliche Auftraggeber

Für die privaten und frei-gemeinnützigen Krankenhäuser kommt erschwerend dazu, dass diese bei Baumaßnahmen zu öffentlichen Auftraggebern werden, wenn die Baumaßnahmen zu mehr als 50 % durch die KHVVG-Gelder finanziert werden. [2]
Auch wenn die Bauprojekte überwiegend nicht über den EU-Schwellenwert von 5.538.000 EUR ohne Umsatzsteuer kommen werden, wären die Regelungen des 1. Abschnitts der VOB zu beachten. Hinzu kommt, dass einzelne Bundesländer, in den letzten Jahren,  ab Erreichen bestimmter Bagatellgrenzen  ein geordnetes vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren auch für den Unterschwellenbereich in ihren Landesvergabegesetzen eingeführt haben. Dies bedeutet, dass sich Bieter auch bei privaten und frei-gemeinnützigen Kliniken effektiv wehren könnten.

Trennung Bauprojekt und Leistungsbezug

Vergabeverfahren dürfen nicht einfach als Bauprojekt nach VOB durchgeführt werden, z.B. um den erhöhten Schwellenwert zu nutzen, wenn nur ein (kleiner) Teil der zu beschaffenden Leistung eine Bauleistung ist. Die vom Auftraggeber beabsichtigte konkrete Nutzung eines Gebäudes genügt allein nicht, jede hierfür nötige Beschaffung von Gegenständen bereits aus diesem Grund als Bauauftrag zu qualifizieren, wenn weder ein Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks besteht noch es baulicher Änderungen oder mehr als nur unerheblicher Einbaumaßnahmen bedarf. [3]

Keine „Direktvergabe“

Die bei KHZG-Vergaben teilweise exzessiv genutzte „Direktvergabe“ (auch oft „Ex-Ante“ genannt) [4] wegen Alleinstellung eines Bieters wird bei den KHVVG-Vergaben noch seltener möglich sein. Denn anders als bei bestimmten IT-Projekten ist die Begründung einer Alleinstellung bei typischen KHVVG-Projekten kaum möglich. Erschwerend kommt hinzu, dass die aktuelle Rechtsprechung die Möglichkeiten der „Ausschaltung des Wettbewerbs“ noch weiter erschwert hat [5].

„Vereinfachung“ des Vergaberechtes

Die von den Bundesländern schon durchgeführte oder geplante „Vereinfachung“ des Vergaberechtes bringt in einigen Fällen eine Erhöhung des Rückforderungsrisikos der Fördermittel mit sich. Ein berühmtes Beispiel sind die ANBest-P (Corona) des Landes NRW, in denen „kryptisch“ vorgegeben wird: „Aufträge sind nur nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben.“ Die nicht eindeutigen Regelungen sind eine schöne Spielwiese bei der Prüfung und Diskussion, ob der Fördergeldempfänger diese Anforderung erfüllt hat oder nicht.

Fazit:

Die Vergabevorgaben für Projekte im Rahmen des KHVVG gestalten sich deutlich komplexer als bei den bisherigen KHZG-Ausschreibungen. Hauptursache ist die föderale Ausgestaltung der Fördermittelverwendung nach Landesrecht in Verbindung mit der Anwendbarkeit der VOB, auch für private und frei-gemeinnützige Kliniken.

Für die Kliniken ist es extrem wichtig, die vergaberechtlichen Fragen direkt bei der Konzeption der zu fördernden Projekte zu berücksichtigen, damit die Projekte auch unter vergaberechtlichen Aspekten definiert werden und später die Vergabeverfahren möglichst zielgerichtet und unkompliziert durchgeführt werden können.

Adam Pawelek
projectontime.de

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[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHTFV_RefE.pdf – Seite 35

[2] § 99 Abs. 4 GWB

[3] BayObLG, Beschluss v. 26.04.2023 – Verg 16/22
[4] korrekt ist: Verhandlungsverfahren bzw. Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (mit einem Bieter)

[5] Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 28.1.2025 festgestellt, dass eine Internetrecherche als Markterkundung nicht ausreiche, um ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV mit der Begründung zu rechtfertigen, es käme nur ein Unternehmen in Betracht.

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