KHZG: Verhandlungsvergabe – Wann droht die “rote Karte”?

Bei den Ausschreibungsregelungen bei KHZG-finanzierten Projekten herrscht aktuell viel Unsicherheit. Denn die sog. AN-Best-P-Regelungen, die in den Förderbescheiden zur Auflage gemacht werden, unterscheiden sich wesentlich in den einzelnen Bundesländern.

Einige AN-Best-P-Auflagen ermöglichen die sog. “Verhandlungsvergabe” ohne Teilnahmewettbewerb, bei der mindestens drei Anbieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen.

Viele Kliniken, die wenig Erfahrung mit öffentlichen Ausschreibungen haben, glauben, dass diese Regelung die einfache Einholung von drei Angeboten erlaubt und dies ausreichend wäre, um die Anforderungen der AN-Best-P zu erfüllen. Leider ist diese Annahme falsch.

 

Bei allen Ausschreibungsregelungen in den jeweiligen Bundesländern wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Verfahren transparent und unter Wahrung der Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsaspekte durchzuführen. Was dies in der Praxis bedeutet, ist in den “Vergabegesetzen” (GWB, VgV, UVgO) und in der umfangreichen Rechtsprechung zu finden.

 

Beim Transparenzgrundsatz handelt es sich um eine Verpflichtung für den Auftraggeber, während des gesamten Vergabevorgangs die einzelnen Schritte ohne Benachteiligung von Bietern durchzuführen, die Vergabeentscheidungen nachvollziehbar zu machen und das Vergabeverfahren umfangreich zu dokumentieren.

 

Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Ursprung auf dem Art. 3 des Grundgesetzes fußt, fordert die gleichen Chancen für die Anbieter schon beim Zugang zum Wettbewerb und im Wettbewerb selbst. Dieses impliziert das Verbot von Willkür und von Entscheidungen, die nicht auf sachlichen Gründen basieren. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt z.B. dann vor, wenn bestimmte Anbieter bevorzugt behandelt werden (z.B. durch Zusatzinformationen), bestimmte Marken-/Herstellernamen ohne Sachgrund gefordert werden, unterschiedliche Fristen für die Angebotsabgabe gewährt werden, u.v.m. Es gibt in der Praxis sehr viele Aspekte, die zu einer Ungleichbehandlung der Bieter führen.

 

Ein sehr wichtiges Dokument, das zur Einhaltung der Vergabegrundsätze unverzichtbar ist, ist die Leistungsbeschreibung.

 

“Unabhängig von der jeweiligen Beschreibungsart ist der Beschaffungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Bieter gleich verständlich ist. Nur so können die Angebote miteinander verglichen werden. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig dann erfüllt, wenn es sich für den (fachkundigen) Bieter ohne weiteres ergibt, welche Leistungen der Auftraggeber zu welcher Zeit, für welche Zeiträume, in welcher Menge und Qualität erbracht haben will.” (www.evergabe.de/glossar)

 

Folglich erfüllt die oft übliche Praxis der Einholung von drei individuell gestalteten Angeboten (gerne auch mit unterschiedlichen Leistungen) oder die Einholung von Angeboten mit unterschiedlichen Angebotsfristen oder aber fehlende Dokumentation der Entscheidung für einen Anbieter, die Anforderungen der AN-Best-P nicht und wäre damit als massiver Verstoß gegen die Förderungsauflagen zu bewerten.

Ausserdem wenn es an einer neutralen Leistungsbeschreibung seitens des Auftraggebers fehlt, können die Angebote kaum miteinander verglichen werden.

 

Krankenhäuser, die Vergabeverfahren im Rahmen der KHZG-Projekte durchführen wollen, sollten daher dringend auf die Einhaltung dieser Anforderungen achten, sonst droht die spätere “rote Karte” vom prüfenden Regierungspräsidium.

 

Adam Pawelek
projectontime.de

 

 

 

 

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Zum Autor:
Adam Pawelek ist Geschäftsführender Gesellschafter der POT Project on time GmbH & Co. KG und verfügt über 25 Jahre Erfahrung im Gesundheitswesen. Er berät und begleitet seit 15 Jahren Kliniken bei diversen Fragestellungen der öffentlichen und nicht-öffentlichen Vergabeverfahren.

Veröffentlicht in Beschaffung, KHZG, Vergabe.