EU-Kommission untersucht das Vergabewesen im Gesundheitsbereich

Die Umsetzung des europäischen Vergaberechtes durch Krankenhäuser gehört zu den Herausforderungen, mit denen sich insbesondere öffentlich-rechtliche Kliniken und deren Einkaufsgesellschaften intensiv beschäftigen (sollten). Durch die aktuelle Untersuchung der EU-Kommission der Vergabepraxis in deutschen Krankenhäusern rückt die Problematik intensiv in den Fokus.

Mit aktuellen Rundschreiben informieren die Bezirksregierungen im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit die betroffenen Krankenhäuser über die laufende Untersuchung. So wird z.B. ausgeführt:

“Im Rahmen dieser Untersuchung hat sich bei der EU-Kommission der Verdacht ergeben, dass die Beschaffungspraxis im deutschen Gesundheitswesen teilweise unter unzureichender Beachtung des Vergaberechts erfolgt. Nach den Erkenntnissen der EU-Kommission liege die Quote der europaweiten Ausschreibungen im Gesundheitssektor in Deutschland deutlich unter dem europäischen Durchschnitt. Im Hinblick auf den Krankenhausbereich begründe die EU-Kommission ihren Verdacht unter anderem mit der Zahl der europaweiten Ausschreibungen für die Beschaffung von Computertomografen, die in der Vergangenheit weit hinter dem zurückgeblieben sei, was nach der Zahl der in deutschen Krankenhäusern vorhandenen Geräte und ihrer unterstellten typischen Lebensdauer zu erwarten gewesen wäre.”

Da bereits vor einigen Wochen die Einkaufsgemeinschaften in den Fokus der EU-Kommission gekommen sind, ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese Untersuchung auch auf andere Produktbereiche, insbesondere auch Verbrauchsgüter, erweitert werden könnte.
Kliniken, die Mitglieder in einer Einkaufsgemeinschaft sind, werden auf die Ausschreibungen der Einkaufsgemeinschaften verweisen.

Die Regelung des § 21 Abs. 2 VGV besagt zu Rahmenvereinbarungen:

“Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den in der Auftragsbekanntmachung […] genannten öffentlichen Auftraggebern und denjenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrags Vertragspartei der Rahmenvereinbarung sind”. (Hervorhebungen durch den Verfasser).

Dies führt zu einer “gewissen Problematik” bei Kliniken, die während der Laufzeit einer Rahmenvereinbarung, Mitglied der Einkaufsgemeinschaft geworden sind.

Des Weiteren ist die öffentliche Vergabe bestimmter Produktgruppen, wie z.B. Herzschrittmacher, eine besondere vergaberechtliche Herausforderung, da gerade die individuellen Funktionen und Patente nur sehr schwer mit den Anforderungen des Vergaberechtes zu vereinbaren sind.

Das scheint aber den Behörden auch klar zu sein, da sie gleichzeitig empfehlen, bei Unsicherheiten “externe Beratungsleistungen in Anspruch [zu] nehmen.”

Dies trifft insbesondere die öffentlich-rechtlichen Kliniken, die neben den Kosten der Vergabeverfahren, auch die zusätzlichen Beratungskosten tragen müssen. Schelm, wer Böses dabei denkt…

 

Adam Pawelek
projectontime.de

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