Die KHZG-Anträge befinden sich aktuell bei den meisten Kliniken in der letzten Erstellungsphase oder wurden bereits abgegeben.
Als nächste Herausforderung für die Krankenhäuser steht die Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen an.
Hier herrscht oftmals Unsicherheit bei den Kliniken.
Die kommunalen Krankenhäuser haben sich bekannterweise an das öffentliche Vergaberecht zu halten. Die privat und die kirchlich getragenen Krankenhäuser müssen die Auflagen des Förderprogramms beachten. In der aktuellen Version (03) der KHZG-Förderrichtlinie wird darauf hingewiesen, dass die vergaberechtlichen Aspekte durch die Länder geregelt werden. Dies erleichtert die Vergabe keinesfalls, da es sich bei den vergaberechtlichen Anforderungen in den jeweils geltenden AN-Best-P der Länder um sehr unterschiedliche Regelungen handelt. Die kleinsten Fehler in den Vergabeverfahren berechtigen und verpflichten die Länder zu Rückforderungen der Fördergelder in den nächsten Jahren.
Wer muss sich an das Vergaberecht und wer an das Zuwendungsrecht halten?
Bei den vergaberechtlichen Regelungen bei KHZG-Projekten handelt es sich um sog. “Zuwendungsrecht”. Dieses Recht betrifft alle Antragsteller, unabhängig davon, ob sie privat, kirchlich oder öffentlichen getragen werden. Das reine “Vergaberecht” gilt dagegen nur für öffentlich-rechtliche Krankenhausträger. Folglich müssen die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser beides, d.h. das Zuwendungsrecht und das Vergaberecht beachten, die kirchlichen und privaten Krankenhausträge “nur” das Zuwendungsrecht. Da aber auch das Zuwendungsrecht vergaberechtliche Vorschriften beinhaltet, müssen im Endeffekt alle Antragsteller “ausschreiben”. Lediglich die Verfahrensarten können unterschiedlich sein.
Welche “Fallen” gibt es bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen?
Die Pflichten der Auftraggeber ergeben sich in der Regel aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) oberhalb des EU-Schwellenwertes von aktuell 214.000,- € netto und aus der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) oder der VOL/A (je nach Bundesland) unterhalb des EU-Schwellenwertes.
Diese Regelungen werden durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen konkretisiert und “erläutert”. Diese Entscheidungen bilden eine wichtige Richtschnur bei der Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen.
Zu den beliebtesten Fehlern, die regelmäßig zur Rückforderung der Fördergelder führen, gehören u.a.:
– Fehler bei der Schätzung des Auftragswertes (z.B. künstliche Niedrigschätzung, um nicht EU-weit ausschreiben zu müssen)
– Fehler bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung (z.B. fehlende Neutralität, nicht eindeutig und erschöpfend u.v.m.)
– Fehlende oder ungeeignete Eignungskriterien
– Fehlende oder ungeeignete Wertungskriterien
– Fehlende Aufteilung in Mengen- und Fachlose ohne besonderen Grund
– Verkürzung der gesetzlichen Fristen ohne besonderen Grund
– Wahl der “falschen” Verfahrensart (z.B. Verhandlungsverfahren anstelle des Offenen Verfahrens).
– Fehler bei der formalen Angebotsprüfung (z.B. Nichtberücksichtigung von zwingenden Ausschlussgründen)
– Fehler in der vorgeschriebenen zeitnahen Verfahrensdokumentation.
– Fehlende Prüfung der Auskömmlichkeit von niedrigen Angebotspreisen.
– Fehlende Prüfung auf Binnenmarktrelevanz bei nationalen Vergabeverfahren.
Wieviel Zeit wird für die Ausschreibungen benötigt?
Für den Projekterfolg ist ein sehr frühzeitiger Beginn der Vorbereitung der Ausschreibungen von größter Bedeutung. Da die Erstellung der Leistungsbeschreibungen und die Vergabeverfahren einige Zeit in Anspruch nehmen und auch gesetzliche Mindestfristen zu beachten sind, sollte für die Durchführung der Ausschreibungen ein Zeitrahmen zwischen 5 Monaten (Offenes Verfahren) und 8 Monaten (Verhandlungsverfahren) bis zur Auftragserteilung geplant werden. Hinzu kommt die Lieferzeit des Lieferanten. Erst dann kann mit der Implementierung begonnen werden.
Adam Pawelek
projectontime.de