KHZG: Die Preisprüfung in Vergabeverfahren

Die Preisprüfung in Vergabeverfahren muss nach bestimmten Regeln durchgeführt werden, um keinen vergaberechtlichen Fehler zu begehen. So müssen auch besonders günstige Angebote sogar ausgeschlossen werden, wenn die Aufklärung des Preises nicht zu einem zweifelsfreien Ergebnis führt.

Im Rahmen der Angebotsprüfung und -wertung müssen alle Angebote in einem öffentlichen Vergabeverfahren auf die Angemessenheit der Preise geprüft werden. Nach §§ 60 VgV bzw. 44 UVgO ist der Auftraggeber verpflichtet, vom Bieter eine Aufklärung seines Angebotes zu verlangen, wenn der Angebotspreis ungewöhnlich niedrig ist. Verläuft diese Prüfung ergebnislos, weil z.B. der Bieter  auf die Aufklärung nicht antwortet oder seine Antwort nicht nachvollziehbar ist, so hat der Auftraggeber das Angebot abzulehnen.

Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass der Auftraggeber nicht dazu gezwungen werden soll, ein Angebot  anzunehmen, das ein Missverhältnis zwischen der Leistung und dem Preis aufweist und damit gegen die Pflicht zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu verstoßen. Gleichzeitig dient dieser Regelung dem Bieterschutz, in dem sie für einen transparenten und fairen Wettbewerb sorgt.[1]

Die gesetzlichen Regelungen beinhalten jedoch keine klare Definition, wann ein Angebotspreis “ungewöhnlich niedrig” ist. In der Praxis bildet meistens die Preisdifferenz zum nächsthöheren Angebot die zu beurteilende Größe. In der Rechtsprechung  hat sich die “Regel” etabliert, dass die Aufklärung eines Angebotes spätestens dann notwendig ist, wenn die Preisdifferenz zum nächsthöheren Angebot 20 % oder mehr beträgt (“Aufgreifschwelle”). Dies bedeutet aber nicht, dass Preisdifferenzen unterhalb dieser “Aufgreifschwelle” gar nicht aufgeklärt werden müssen. Vielmehr hat der Auftraggeber auch unterhalb der “Aufgreifschwelle” den Angebotspreis aufzuklären, wenn Anhaltspunkte bestehen könnten, um ein Angebot als ungewöhnlich niedrig einzustufen, z.B. wenn eine große Differenz zu früheren Angeboten bestehen.[2] Bei der Bewertung kommt es dabei immer auf den Gesamtangebotspreis an, nicht auf die Einzelpreise.

Weiterhin muss beachtet werden, dass einige Vergabegesetze der Bundesländer niedrigere “Aufgreifschwellen” definieren.

Seitens der Bieter muss dringend eine umfangreiche Darstellung der Gründe erfolgen, wenn sie zur Aufklärung des Angebotspreises aufgefordert werden. Eine lapidare Antwort wird grundsätzlich als nicht ausreichend betrachtet. Ist nämlich die Aufklärung nicht zufriedenstellend, weil sie “keine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bietet, das Angebot sei entweder angemessen oder der Bieter sei im Falle eines Unterkostenangebots wettbewerbskonform in der Lage, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen”, so ist das Angebot auszuschließen! [3]

Die öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser unterliegen grundsätzlich der Pflicht zur Prüfung der Angemessenheit der Preise. Bei privaten und frei-gemeinnützigen Trägern, die über KHZG-Fördermittel Projekte finanzieren, kann diese Pflicht entfallen, wenn die Anwendung der §§ 60 VgV bzw. 44 UVgO in den AN-Best-P “aufgehoben wird” und die AN-Best-P zur Auflage im Förderbescheid gemacht wurden.

Adam Pawelek
projectontime.de

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[1] BGH, Beschluss vom 31.1.2017 (X ZB 10/16)

[2] OLG Düsseldorf vom 17. November 2021 (Az. Verg 43/21)

[3] vgl. z.B. VK Bund, Beschluss vom 15. November 2021 – Az. VK1-112/21

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