KHZG: Keine Aufträge an Unternehmen mit russischer Beteiligung

Im Rahmen des am 4. April 2022 von der EU-Kommission beschlosenen fünften Sanktionspaketes gegen Russland dürfen keine öffentlichen Aufträge an russische Unternehmen oder Unternehmen, deren mehr als 50 % Anteile von russischen Unternehmen gehalten werden, erteilt werden.
Dies gilt auch für die KHZG-Beschaffungen.

Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurde die Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU vollständig verboten.
Die Verordnung ist am 09. April 2022 in Kraft getreten. Die Auftraggeber haben daher im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren von den Bietern eine entsprechende Eigenerklärung des Bieters zu fordern. Die Nichtvorlage führt zum zwingenden Ausschluss des Angebotes.
Die Vorlage der Eigenerklärung kann hier heruntergeladen werden.

Einen „Bezug zu Russland“ im Sinne des Art. 5 k der Verordnung haben

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln.

Die Sanktionen führen zu folgenden Folgen:

– Am 09.04.2022 noch laufende Vergabeverfahren dürfen nicht mit einem Auftrag an ein Unternehmen abgeschlossen werden, das einen Bezug zu Russland im Sinne des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 aufweist (Zuschlagsverbot).

– Für bereits bestehende  Verträge, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Verordnung haben, gilt ein Vertragserfüllungsverbot. Der Verbot gilt nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.

Adam Pawelek

projectontime.de

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