Knast statt neuer Einkaufsgemeinschaft?

Die Wahl einer Einkaufsgemeinschaft wird oft im Rahmen von diversen Wettbewerbsverfahren vorgenommen.

In diesen Wettbewerben werden die Einkaufsgemeinschaften aufgefordert “Angebote” abzugeben, die es der Klinik ermöglichen, die für sie geeignete Einkaufsgemeinschaft zu wählen. Einige Anforderungen können aber durchaus strafrechtliche Folgen haben!

 

Eine beliebte Methode ist, die Aufforderung an die Einkaufsgemeinschaften sog. “Warenkörbe” zu bepreisen. Damit soll nachgewiesen werden, welche Einkaufsgemeinschaft “die besten Preise” für die benötigten Artikeln anbieten kann. Sie soll also ein Maßstab für die “Verhandlungsfähigkeit” der Einkaufsgemeinschaft darstellen.

Obwohl das Ziel dieser Übung im Grunde nachvollziehbar ist, ist die Ausführung durchaus problematisch.

 

Besonders beliebt ist die Aufforderung der Einkaufsgemeinschaften zur Angabe von Einzelpreisen in den von der Klinik bereitgestellten Artikellisten. Diese Listen beinhalten regelmäßig mehrere Hundert diverse Artikel.

In den Rahmenverträgen zwischen den Einkaufsgemeinschaften und den Lieferanten wird regelmäßig die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Konditionen, ggf. unter Zahlung einer Konventionalstrafe, vereinbart. Die Preisgabe der Konditionen ist gegenüber den Mitgliedern der Einkaufsgemeinschaft selbstverständlich erlaubt. Dies gilt aber nicht für “potentielle Mitglieder”, d.h. für Kliniken, die noch nicht Mitglied der betroffenen Einkaufsgemeinschaft sind.

 

Ist also die ausschreibende Klinik bereits Mitglied / Kunde einer Einkaufsgemeinschaft, so entsteht durch die Aufforderung zur Abgabe von Einzelpreisen in den Angebotsunterlagen das Problem, dass die Einkaufsgemeinschaften aufgefordert werden, durch die Abgabe von Einzelpreisen, gegen die gültigen Verträge zwischen den Einkaufsgemeinschaften und den Lieferanten zu verstoßen. Alleine die Einkaufsgemeinschaft, bei der die Klinik bisher Mitglied/Kunde ist, hat dieses Problem nicht, weil sie ja die Informationen den aktuellen Kunden/Mitgliedern geben darf. Es wäre also im Rahmen der Wettbewerbsrechts bzw. auch des Vergaberechts zu prüfen, ob diese Vorgehensweise zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung und damit zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

 

Da meist die Nichtangabe von Einzelpreisen im bereitgestellten Warenkorb zum Ausschluss der Einkaufsgemeinschaft aus dem Wettbewerb führt, ist es durchaus rechtlich spannend, ob die geforderte zwingende Herausgabe von vertraulichen Informationen als strafbare Handlung, insbesondere als Verleitung zum Verrat nach § 19 UWG, angesehen werden müsste.

Der § 19 UWG regelt nämlich im 1. Absatz: “Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.” (Hervorhebungen d.V.)

 

Die Forderung von Angabe von Einzelpreisen ist auch sachlich problematisch, da es sich um Konditionen aus den Vergangenheit handelt, ohne dass die Klinik zukünftig auf diese Konditionen Anspruch hätte.

Des Weiteren hätte die Klinik eine durchaus (nicht nur für sie) sehr interessante Übersicht über die Konditionen mehrerer Einkaufsgemeinschaften auf einem Blatt. Schelm, der Böses dabei denkt…

 

Es bleibt also abzuwarten, wann im steigenden Wettbewerb der Einkaufsgemeinschaften die erste “unterlegene” Einkaufsgemeinschaft eine entsprechende Strafanzeige stellt oder aber die von diesem Geheimnisverrat betroffene Industrie tätig wird…

Adam Pawelek
projectontime.de

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