khzg-Hilfe

Dürfen Lieferanten bei KHZG-Antragstellung mitwirken?

Viele Lieferanten bieten den Kliniken Beratung und Begleitung bei der Erstellung der Förderanträge aus dem KHZG-Förderprogramm an. Diese Hilfe kann aber den Krankenhäusern sehr teuer zu stehen kommen.

Die Antragstellung im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) ist mit einigen Herausforderungen für die Krankenhäuser verbunden. So ist die oft kostenlose Hilfe von potentiellen Lieferanten der späteren Lösungen aus der Medizintechnik und IT für die Kliniken eine willkommene Alternative zu „teuren“ Beratern.

Eine solche Vorgehensweise ist jedoch aus vielerlei Hinsicht problematisch.

Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass die Lieferanten diese Leistungen nicht ohne Eigennutzen anbieten. Dies ist auch ethisch nicht zu beanstanden, schließlich müssen die Lieferanten für eigene Umsätze und Gewinne sorgen. Die Hilfe bei der Erstellung der Förderanträge ermöglicht ihnen einen tiefen Einblick in die Prozesse und die installierte Basis in einer Klinik, also Zugang zu wichtigen Informationen für den zukünftigen Vertrieb. Somit sind die Kosten der Hilfe bei der Antragstellung quasi Akquisekosten.

Diese, früh gewonnenen Informationen, können sich jedoch für die Klinik als großes Problem in der notwendigen öffentlichen Ausschreibung erweisen.

Die Krankenhäuser sind bei den Maßnahmen mit Förderung aus dem KHZG verpflichtet, das öffentliche Vergaberecht anzuwenden. Dies gilt ausdrücklich auch für frei-gemeinnützige (z.B. kirchliche) und private Krankenhäuser!

Jedes Krankenhaus hat als Auftraggeber die Verpflichtung alle potentiellen Bieter gleich zu behandeln (§ 99 Abs. 2 GWB). Diese Gleichbehandlung bildet eine der Grundprinzipien der öffentlichen Vergaberechtes, deren Verletzung nicht nur vergaberechtliche Probleme, sondern auch dadurch die Rückforderung der Fördermittel bedeuten kann.

Zwar haben mehrere Vergabekammern zum sog. „Projektanten“-Problem, d.h. der Beteiligung eines späteren Anbieters bei der Planung der Ausschreibung, festgestellt, dass dieser Bieter vom Vergabeverfahren nur dann auszuschließen ist, wenn er einen Informationsvorsprung besitzt, der ihm einen gegenüber den weiteren Bietern nicht ausgleichbaren Wettbewerbsvorteil bietet[1]. Dieses aber zu beweisen kann durchaus sehr schwierig sein.

Denn wenn dieser Anbieter bereits bei der Antragstellung die Klinik beraten hat, hat er bei dieser Gelegenheit automatisch viele Informationen bekommen, die die anderen Bieter mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in den Ausschreibungsunterlagen finden können. Hier schnappt die Falle zu: die Ungleichbehandlung ist faktisch vorhanden.

Wird also im Rahmen der Prüfung der Verwendung der Fördermittel festgestellt, dass der Gewinner der Ausschreibung auch schon bei der Antragstellung mitgewirkt hat, kann daraus schnell ein Grund für die Rückforderung der Fördermittel, wg. Verstoßes gegen das Vergaberecht, gefunden werden.

Des Weiteren wäre seitens der Klinik der Nachweis zu führen, dass diese Beratung nicht als unzulässige Manipulation des Vergabeverfahrens zu bewerten ist (mehr hierzu hier).

Berät der Lieferant dabei die Klinik dahingehend, dass letztendlich dieser Lieferant als einziger möglicher Lieferant verbleibt oder viel bessere Gewinnchancen im Vergabeverfahren hat und die Klinik auch damit einverstanden ist, so kann die Problematik des sog. kollusiven Zusammenwirkens zur Umgehung des Vergaberechtes sogar strafrechtliche Konsequenzen haben. In diesem Falle käme die Unwirksamkeit des Vertrages in Betracht [2]. Und wo kein Vertrag mehr vorhanden ist, fehlt auch die Grundlage für die Förderung. Wie dann auf ein solches „Schlamassel“ die Aufsichtsräte des Krankenhausträgers reagieren würden, ist dann auch ein anderes Thema.

Die Erfahrungen aus den vergangenen Förderprogrammen zeigen, dass die Rechnungsprüfungsämter durchaus sehr genau die Projektunterlagen prüfen und gerne auch Protokolle der Besprechungen etc. nachfordern. Wenn dort aber nicht alles „sauber“ erscheint, ist der Grund für die Rückforderung der Fördergelder schnell gefunden.

Adam Pawelek Mehr zum KHZG unter: www. khzg.org
projectontime.de

———————————-

[1] Vgl. z.B. VK Bremen, Beschluss vom 07.06.2019 – 16-VK 4/19

[2] hierzu: BGH, Urteil vom 01.06.2017 – VII. ZR 49/16

Veröffentlicht in Beschaffung, Digitalisierung / Hospital 4.0, KHZG, Vergabe und verschlagwortet mit , , .