Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2020

Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre durch die EU überprüft. Die seit 01.01.2018 gelten Schwellenwerte werden ab dem 1. Januar 2020 gesenkt.

Die EU-Schwellenwerte legen einen Grenze fest, ab der öffentliche Auftraggeber EU-weit ausschreiben müssen. Alle zwei Jahre werden die Schwellenwerte geprüft und ggf. angepaßt. Bei den Schwellenwerten handelt es sich immer um Netto-Werte, d.h. ohne Mehrwertsteuer.

Wie der Städte- und Gemeindebund NRW informiert [1], hat die EU-Kommission eine Senkung der EU-Schwellenwerte ab dem 1.1.2020 angekündigt. Die neuen Schwellenwerte sollten demnach betragen:

Für Bauaufträge: 5.350.000,00 € (bisher: 5.548.000,00 €)

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 214.000,00 € (bisher: 221.000,00 €).

Wie in der Praxis der Auftragswerte ordnungsgemäß geschätzt werden muss, hat u.a. die Vergabekammer Sachsen definiert [2]:

1. Ein ordnungsgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde.
2. Eine Schätzung des Auftragswerts ist dann korrekt, wenn alle ausgeschriebenen Positionen zu ordnungsgemäß ermittelten Preisen bei der Berechnung berücksichtigt worden sind, zudem Schätzungsgegenstand und Ausschreibungsinhalt deckungsgleich sind und insgesamt realistische Mengen enthalten.

Adam Pawelek
projectontime.de

Quellen:

[1] https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/anpassung-der-eu-schwellenwerte-im-vergaberecht.html

[2] VK Sachsen, Beschluss vom 27.11.2017 – 1/SVK/025-17, zittiert nach VPR 2018, 184

Veröffentlicht in Beschaffung, Vergabe und verschlagwortet mit .